JudikaturJustiz5Ob241/02f

5Ob241/02f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Wolf, Theiss Partner, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Danuta S*****, vertreten durch Ing. Dr. Karl Ossana, Rechtsanwalt in Langenzersdorf als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weißkircher, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 36.336,42 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. Juni 2002, GZ 14 R 114/02s-23, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erkannte mit Versäumungsurteil vom 25. 9. 2001 die beklagte Partei für schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 500.000 samt 14 % Zinsen seit 11. 11. 2000 sowie die mit S 35.607,80 bestimmten Prozesskosten zu bezahlen. Das Versäumungsurteil wurde gemäß § 398 ZPO gefällt, die Beklagte hatte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung erstattet, die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils beantragt. Einer gegen das Versäumungsurteil von der Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz in der Hauptsache nicht, jedoch im Kostenpunkt teilweise Folge.

Eine Berufungsbeantwortung war übrigens schon vom Gericht erster Instanz ua unter Hinweis auf § 225 Abs 2 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen worden.

Die Berufungsentscheidung wurde dem Vertreter der Beklagten am 9. 7. 2002 zugestellt.

Am 16. 9. 2002 erhob die Beklagte außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Abänderung der Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens. Geltend gemacht wird unter Hinweis auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung (zuletzt 1 Ob 266/97t; RIS-Justiz RS0037860), dass das Berufungsgericht von ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Unschlüssigkeit eines Klagebegehrens im Zusammenhang mit § 13 KSchG abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Beklagten erweist sich jedoch als verspätet. Zufolge § 225 Abs 2 ZPO haben die Gerichtsferien keinen Einfluss auf den Anfang und Ablauf von Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile (§§ 395, 396, 398, 442 Abs 1 ZPO). Die Gerichtsferien haben also, wenn das Urteil erster Instanz ein Versäumungsurteil war, auch keinen Einfluss auf die Revisionsfrist (JBl 1954, 287).

Nach Zustellung des Berufungsurteils am 9. 7. 2002 endete daher die Revisionfrist mit Ablauf des 6. 8. 2002. Die am 16. 9. 2002 erhobene Revision war daher verspätet.

Das hatte zu ihrer Zurückzuweisung zu führen.