JudikaturJustiz5Ob593/84

5Ob593/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1) Dagmar G***** sen, Private, und 2) Dagmar G***** jun, Journalistin, beide wohnhaft *****, beide vertreten durch Dr. Anton und Dr. Peter Gradischnig, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Walter Adam, Rechtsanwalt in Wien, wegen a) Räumung und Zahlung von 9.517,70 S sA (AZ 6 C 455/83 des Erstgerichts) und b) Räumung und Zahlung von 8.911,09 S sA (AZ 6 C 458/83 des Erstgerichts), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juni 1984, GZ 2 R 252/84, 2 R 253/84 13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Bezirksgerichts Villach vom 18. Juli 1983, GZ 6 C 455/83, 6 C 458/83 3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts in den beiden zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen AZ 6 C 455/83 und 6 C 458/83 des Erstgerichts über die Berufung des Beklagten gegen das in erster Instanz ergangene Versäumungsurteil wurde dem Beklagten am 13. Juli 1984 zugestellt. Die erst am 20. September 1984 zur Post gegebene Revision des Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist verspätet und muss deshalb zurückgewiesen werden (§ 225 Abs 2 Fall 2 ZPO; vgl JBl 1954, 287 und Fasching II, 1026).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO. Da die Kläger nicht auf die Verspätung der Revisionsschrift hingewiesen haben, können ihnen auch keine Kosten für die sonst zwecklose Rechtsmittelgegenschrift zuerkannt werden.