JudikaturJustizRS0037390

RS0037390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2009

Die Unterschrift der Parteien auf dem Verhandlungsprotokoll ist zwar erwünscht, aber - anders als wenigstens die Unterschrift des Vorsitzenden oder Einzelrichters - kein Gültigkeitserfordernis.

Entscheidungen
5