RS0037384 – OGH Rechtssatz
RS0037384 – OGH Rechtssatz
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Auf einen vom Gegner des Rechtsmittelwerbers dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelverzicht kann nur dann Bedacht genommen werden, wenn er als doppelfunktionelle Prozeßhandlung im Rechtsstreit überhaupt Wirkung äußern kann. Im Anwaltsprozeß muß daher der Berufungsverzicht - soweit die verzichtende Partei nicht subjektiv vom Anwaltszwang befreit ist - durch einen - Rechtsanwalt erklärt werden.