JudikaturJustizRS0037367

RS0037367 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2019

Die Außerachtlassung der materiellen Prozessleitung gehört zum Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO, wenn sie sich als Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch die Untergerichte darstellt und zum Mangel der für die richtige Rechtsanwendung erforderlichen Tatsachenfeststellungen geführt hat (Fasching IV, 326 in Verbindung mit 209).

Entscheidungen
10