JudikaturJustizRS0037346

RS0037346 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 1968

Über einen Strafhäftling, der sich in Eingaben an die Justizbehörde ausfälliger Ausdrücke gegen das Gericht bedient, ist die Ordnungsstrafe, soweit sie vom Gericht verhängt wird, nach § 220 ZPO und nicht nach § 108 StPO auszumessen.