JudikaturJustizRS0037331

RS0037331 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2018

In einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren bestimmen die Parteien den Inhalt und die Auswirkungen ihrer Sachanträge und damit nicht nur, über welche Ansprüche sie ein Urteil des Gerichtes begehren, sondern auch, auf Grund welcher Tatsachen die Entscheidung gefällt werden soll (vgl Fasching II, 870, Anmerkung 1 zu § 182 ZPO).

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