JudikaturJustizRS0037311

RS0037311 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1999

Auf ein Rechtsmittel kann auch außergerichtlich verzichtet werden. Auf einen solchen Rechtsmittelverzicht kann aber auch dann Bedacht genommen werden, wenn er dem Gericht vom Gegner des Rechtsmittelwerbers in einer von der Prozeßordnung für Prozeßhandlungen vorgesehenen Form zur Kenntnis gebracht wird.

Entscheidungen
5