JudikaturJustizRS0037280

RS0037280 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 1988

Abänderungen des den tatsächlich gemachten Erklärungen entsprechenden Wortlautes einer protokollierten Parteienvereinbarung - sei es auch nur zur Verdeutlichung einer objektiv unklaren Formulierung einer übereinstimmend beabsichtigten Sachregelung - bedürfen grundsätzlich einer weiteren Parteienerklärung, die, wenn sie Aufnahme in die Gerichtsakten finden soll und kann, grundsätzlich auch eines weiteren Protokollierungsaktes bedarf. Richtigstellungen von reinen Erklärungsirrtümern im Rahmen einer Protokollierungsberichtigung sind nur möglich, wenn sämtliche Beteiligte, deren Erklärung niederschriftlich im Protokoll festgehalten wurde und auch die den Protokollvorgang leitende Amtsperson über das Vorliegen des Irrtums und den Inhalt der beabsichtigten Erklärung übereinstimmen. (Hier: Scheidungsvergleich nach § 55 a Abs 2 EheG).