RS0037259 – OGH Rechtssatz
RS0037259 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Möglichkeit und Zulässigkeit einer Protokollsberichtigung kann nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Berichtigung von Entscheidungen beurteilt werden. Eine nach Urteilsfällung verfügte Protokollberichtigung ist abgesondert bekämpfbar.