RS0037255 – OGH Rechtssatz
RS0037255 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nach der österreichischen Zivilprozessordnung ist die Aufnahme des Verhandlungsprotokolles immer auch eine Tätigkeit des Richters. Der Richter hat nicht einfach nur mitzuhören und das Gehörte festzuhalten, sondern er muss das Gehörte einprägsam in sich aufnehmen und verarbeiten und hat dann die Erklärungen der Parteien nicht in ihren wörtlichen Formulierungen, sondern in ihrem wirklichen Gehalt zu protokollieren.