JudikaturJustizRS0037251

RS0037251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1970

Hat das (Berufungs)gericht die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, obwohl auf seine Beeidigung nicht verzichtet wurde, so kann dies nur dann als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden, wenn eine Rüge im Sinne des § 196 Abs 1 ZPO erfolgte.