RS0037250 – OGH Rechtssatz
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Wird von keiner der am Widerspruchsverfahren beteiligten Personen gegen die Angaben im Protokoll über die Widerspruchsverhandlung Widerspruch erhoben, dann macht dieses Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Widerspruchsverhandlung.