JudikaturJustizRS0037250

RS0037250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. September 1964

Wird von keiner der am Widerspruchsverfahren beteiligten Personen gegen die Angaben im Protokoll über die Widerspruchsverhandlung Widerspruch erhoben, dann macht dieses Protokoll vollen Beweis über den Verlauf und den Inhalt der Widerspruchsverhandlung.