JudikaturJustizRS0037098

RS0037098 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. November 1999

Die Einbeziehung von Gegenständen in das Abhandlungsverfahren oder in eine Nachtragsabhandlung schafft gegen denjenigen, der sein Eigentum oder seinen Besitz daran behauptet, keineswegs eine Vermutung, daß dem nicht so sei.

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