Spruch Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt nur vor, wenn er jeglicher Gesetzesgrundlage entbehrt; an nur unvollständige, mangelhafte oder sonst fehlerhafte Verwaltungsakte sind die Gerichte hingegen gebunden Die Aufzählung der „öffentlichen Interessen" im § 105 WRG ist…
Text Die klagende Partei, der Wasserleitungsverband X, hat die beklagte Partei, die Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), unter Inanspruchnahme "jedes denkbaren möglichen Rechtstitels", insbesondere des Titels der Geschäftsführung des Schadenersatzes und der Bereicherung auf Zahlung eines im Zug…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Im Vordergrund steht die Frage der Bindungswirkung des unbestritten in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Wasserrechtsbehörde vom 20. 4. 1960. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, daß die Bindung…