JudikaturJustizRS0037071

RS0037071 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2024

Die (vom Erstgericht ausgesprochene) Ablehnung eines Antrages auf Verfahrensunterbrechung ist nicht bloß mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht bekämpfbar, sondern überhaupt unanfechtbar. § 515 ZPO ist daher nicht anwendbar.

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