JudikaturJustizRS0037005

RS0037005 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 2013

Eine Entscheidung, die an sich nicht abgesondert angefochten werden kann, wird grundsätzlich nicht dadurch selbständig anfechtbar, dass sie gesetzwidrig ausgefertigt und den Parteien zugestellt wird.

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