RS0036998 – OGH Rechtssatz
RS0036998 – OGH Rechtssatz
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Ein Aufschiebungsbescheid kann aber nicht mehr Wirkung äußern als ein Erkenntnis des VwGH, mit dem der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben wird. Ein solcher Aufschiebungsbescheid steht daher der Einleitung und Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem die Unterlassung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes aus Gründen des Wettbewerbs angestrebt wird, nicht entgegen. - Untersagtes Gewerbe