RS0036986 – OGH Rechtssatz
RS0036986 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Wiedereröffnung der Verhandlung kann nicht darauf gestützt werden, dass nach Schluss der Verhandlung bestimmte Ereignisse eingetreten sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, wie ja überhaupt Neuerungen keine Grundlage für einen erfolgversprechenden Wiedereröffnungsantrag sein können.