JudikaturJustizRS0036983

RS0036983 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 2016

Die Ablehnung einer Verfahrensunterbrechung kann unter dem Gesichtspunkt einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nur dann angefochten werden, wenn die Unterbrechung im Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.

Entscheidungen
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