JudikaturJustizRS0036951

RS0036951 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2018

Ob das Gericht ein Teilurteil erlassen will, liegt in seinem Ermessen. Hat es aber den Entschluß gefaßt, ein Teilurteil zu fällen, dann hat es hiebei dem Gesetz gemäß vorzugehen. Die Parteien haben das Recht, die Entscheidung des Gerichtes deshalb zu bekämpfen, weil die Erlassung des Teilurteiles gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.

Entscheidungen
46