RS0036912 – OGH Rechtssatz
RS0036912 – OGH Rechtssatz
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Wurde der wenn auch unrichtigerweise beim Erstgericht gestellte Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens aufrecht erledigt und erwuchs dieser Beschluß unangefochten in Rechtskraft, dann erweisen sich die im Revisionsverfahren erstatteten Rechtsmittelschriften aus der Sicht des aufgenommenen Verfahrens nicht mehr als unwirksam, sondern nur mehr als verfrüht, sodaß kein Anlaß besteht, sie zurückzuweisen.