JudikaturJustizRS0036886

RS0036886 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Oktober 1975

Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die ZPO kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 ZPO beantragt wurde (§ 485 ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der §§ 61, 152, 162, 190 f, 544 und 545 ZPO.