RS0036886 – OGH Rechtssatz
RS0036886 – OGH Rechtssatz
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Die Aussetzung einer gerichtlichen Entscheidung ist dem österreichischen Prozeßrecht im allgemeinen fremd. Die ZPO kennt nur die Aussetzung der Verhandlung über die Berufung gegen ein Urteil, dessen Ergänzung gemäß § 423 ZPO beantragt wurde (§ 485 ZPO) und eine Unterbrechung des Verfahrens in den Fällen der §§ 61, 152, 162, 190 f, 544 und 545 ZPO.