JudikaturJustizRS0036878

RS0036878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Der - auch allenfalls im Berufungsurteil enthaltene - Beschluss, mit dem das Gericht zweiter Instanz den Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes nach § 179 Abs 1 ZPO bestätigt hat, kann im Hinblick auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens - nicht angefochten werden.

Entscheidungen
12