JudikaturJustizRS0036873

RS0036873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Die Vorschrift des § 179 Abs 1 ZPO kann sich nicht auf ein Vorbringen beziehen, das eine Klagsänderung (Klageerweiterung) darstellt; über ein solches Vorbringen ist gemäß § 235 ZPO zu entscheiden.

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6