RS0036859 – OGH Rechtssatz
RS0036859 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine an sich von einer anderen Behörde zu beurteilende Frage ist, wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand des Klagebegehrens ist, von den Gerichten als Vorfrage zu lösen.
RS0036859 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine an sich von einer anderen Behörde zu beurteilende Frage ist, wenn sie nicht unmittelbar Gegenstand des Klagebegehrens ist, von den Gerichten als Vorfrage zu lösen.