JudikaturJustizRS0036820

RS0036820 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 1961

Der Umstand, daß eine Partei durch unsachliches Vorbringen die ordnungsgemäße Fortsetzung des Rechtsstreites behindert, bietet keinen Grund, ihr aufzutragen, sich bei Säumnisfolgen durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wird ein solcher Auftrag erlassen und die Partei, die ohne Anwalt zur Verhandlung erscheint, deshalb gehindert, Prozeßhandlungen vorzunehmen, so bildet dieser Vorgang den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 4 ZPO.