RS0036809 – OGH Rechtssatz
RS0036809 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich sind Gerichtshandlungen nach Eintritt der Unterbrechung unzulässig, weil sie das rechtliche Gehör der Parteien verletzten können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsmitteilung eintritt und auf die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet wurde. Hier muss - entsprechend dem Grundgedanken des § 163 Abs 3 ZPO eine Gerichtstätigkeit dort nicht zu binden, wo den Parteien das rechtliche Gehör im gesetzlichen Ausmaß gewährt wurde - die Entscheidung über die Berufung in nicht öffentlicher Sitzung als zulässig angesehen werden.