JudikaturJustizRS0036797

RS0036797 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1984

Die Vereinbarung, daß das Verfahren bis zur rechtskräftig Beendigung eines anderen Prozesses ruhen solle, ist eine eindeutige Zeitvereinbarung im Sinne des § 169 ZPO. Falls die Parteien jedoch nichts anderen ausdrücklich vereinbarten, muß als wesentliches zeitliches Element für die Vereinbarung angesehen werden, daß letzteres Verfahren betrieben wird oder wenigstens beide Parteien des Verfahrens, in dem das Ruhen vereinbart wird, auf die Betreibung des anderen Verfahrens Einfluß nehmen können. Widrigenfalls das Ruhen des Verfahrens vorerst nur für die Dauer der dreimonatigen Mindestfrist eintritt.