Spruch Die Bestimmung des § 179 ZPO., wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden kann, ist auch das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen anzuwenden. Entscheidung vom 5. September 1968, 6 Ob 186/68. I. Instanz: Landesgericht f…
Text Etwa Anfang 1965 traten die Parteien auf Grund eines Heiratsinserates in Korrespondenz und sie lernten einander Anfang Juli 1965 persönlich kennen. Die Klägerin wohnte in H. und der Beklagte kam zum Wochenende fallweise zu ihr auf Besuch. Bei diesen wiederholten Besuchen erzählte der Beklagte tatsac…
Rechtliche Beurteilung Aus den Entscheidungsgründen: Die Bestimmung des § 179 ZPO., welcher zufolge ein Tatsachenvorbringen im Falle offenbarer Verschleppungsabsicht als unstatthaft erklärt werden kann, ist überall dort anzuwenden, wo die Partei berechtigt ist, überhaupt neue Tatsachen vorzubringen, somit im Eheverfahren…