JudikaturJustizRS0036761

RS0036761 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2007

Die Bestimmung des § 179 ZPO wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden kann, ist auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen anzuwenden.

Entscheidungen
9