RS0036723 – OGH Rechtssatz
RS0036723 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In Befolgung des Gebotes zur materiellen Prozeßleitung steht es dem Berufungsgericht frei, andere aus dem verfahren hervorgekommene Umstände zur Verschuldensfrage aufzugreifen, wenn die beispielhaft zum Verschulden vorgebrachte Umstände im Verfahren erster Instanz nicht erwiesen wurden.