JudikaturJustizRS0036717

RS0036717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. August 2021

Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Eine solche Verbindung ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen (Mietzinsklage und Räumungsklage nach § 1118 ABGB).

Entscheidungen
118