JudikaturJustizRS0036710

RS0036710 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Die Vorteilsausgleichung hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur über Einwendung des Schädigers, den für deren Voraussetzungen die Behauptungslast und Beweislast trifft.

Entscheidungen
57