JudikaturJustizRS0036706

RS0036706 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1951

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Berufung wird die bereits abgelaufene Berufungsfrist nicht verlängert. Sie hat vielmehr lediglich zur Folge, daß die Berufung als rechtzeitig überreicht anzusehen ist.