JudikaturJustizRS0036689

RS0036689 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. April 1957

Im Anwaltsprozeß muß die Ladung nach § 155 Abs 3 ZPO die Aufforderung, rechtzeitig einen Rechtsanwalt zu bestellen und die Bekanntgabe der mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwaltes verbundenen Nachteile enthalten. Die Unterlassung dieser Aufforderung bildet aber keine Nichtigkeit.