JudikaturJustizRS0036661

RS0036661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. September 2011

Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach § 134 Z 1 ZPO zu behandeln. Der Richter hat überdies zufolge seiner Manuduktionspflicht (§ 432 ZPO) die betreffende Partei über das Armenrecht und die Möglichkeit der Bestellung eines Armenvertreters zu belehren.