Spruch Eine Fristverlängerung über den Parteienantrag hinaus (also von Amts wegen) ist dann nicht zulässig, wenn dadurch in bereits von einer Partei erworbene Rechte eingegriffen würde. Entscheidung vom 12. September 1968, 2 Ob 231/68. I. Instanz: Bezirksgericht Oberfellach; II. Instanz: Landesgericht Kl…
Text Bei der Tagsatzung vom 7. September 1967 ist für den Beklagten der Rechtsanwalt Dr. Herbert Z. erschienen und hat seine vorläufige Zulassung gemäß § 38 (1) ZPO. beantragt. Diese ist ihm auch mit dem Auftrag bewilligt worden, binnen drei Wochen die Vollmacht vorzulegen. Der Kläger hat für den Fall de…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Es ist davon auszugehen, daß der Beklagte selbst eine Fristverlängerung nur bis 25. Oktober 1967 begehrt hat. Hätte das Erstgericht über diesen Antrag unverzüglich entschieden, wie es der Prozeßordnung entspricht, dann muß wohl als sicher angenommen werden, daß das Erstgericht d…