RS0036607 – OGH Rechtssatz
RS0036607 – OGH Rechtssatz
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Diese Vorschrift kann sinnvoll nur dahin verstanden werden, daß ein der Bescheinigungsmittel entbehrender Antrag nicht aus diesem Grund zurückgewiesen ("verworfen") werden kann, daß das Gericht vielmehr dann, wenn seine eigene Kenntnis von der Sachlage nicht hinreicht, die antragstellende Partei zur Bescheinigung der vorgebrachten Antragsgründe aufzufordern hat (Fasching, Kommentar zu ZPO, II Bd S 679 f; Neumann, Kommentar zu ZPO, 4.Auflage I S 694).