RS0036532 – OGH Rechtssatz
RS0036532 – OGH Rechtssatz
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Über eine Klage auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem der Senat entschieden hat, entscheidet der Einzelrichter, wenn keine der Parteien im Wiederaufnahmsverfahren zeitgerecht (§ 7 a Abs 2 JN) den Senat beantragt hat; dies gilt auch für wiederaufzunehmende Verfahren, in denen die Klage vor dem 01.05.1983, dem Inkrafttreten der ZVN 1983, bei Gericht eingelangt war.