RS0036512 – OGH Rechtssatz
RS0036512 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine unterbliebene oder auch unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern eröffnet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
RS0036512 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine unterbliebene oder auch unrichtige Rechtsmittelbelehrung stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern eröffnet die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.