JudikaturJustizRS0036501

RS0036501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. April 2014

Bei Kumulierung eines Wiedereinsetzungsantrages mit einer Berufung (Revision) ist zunächst die Berufung (Revision) vorzulegen und erst nach deren Scheitern über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden.

Entscheidungen
10