JudikaturJustizRS0036479

RS0036479 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. August 1978

Stellt sich im Zuge des Zustellvorganges heraus, daß die vom Kläger im Sinne des § 75 Z 1 ZPO namhaft gemachten "Vertreter" in Wahrheit nicht (mehr) zur Vertretung der beklagten Partei - hier: GmbH - und damit zur Empfangsnahme der Klage befugt sind, ist der Zusteller im Hinblick auf den das gerichtliche Zustellwesen beherrschenden Amtsbetrieb verpflichtet, den Gerichtsbrief an eine andere, für die beklagte Gesellschaft tatsächlich vertretungsbevollmächtigten oder zumindest zustellungsbevollmächtigten Person auszufolgen oder - unter den Voraussetzungen der §§ 102 ff ZPO - eine Ersatzzustellung vorzunehmen.