JudikaturJustizRS0036418

RS0036418 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2000

Wenn die neuerliche Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung über Antrag einer Partei angeordnet wird, handelt es sich bei dieser Verfügung um eine Gerichtshandlung, die der Anfechtung im Wege des Rechtsmittelzuges schon mangels einer Beschwer, der Verletzung eines rechtlichen Interesses, entzogen ist. Das erhellt auch aus § 123 Geo, wonach die Zustellung des Geschäftsstückes durch einen bloßen Beisatz des Richters zu der Urschrift zu verfügen ist.