JudikaturJustizRS0036404

RS0036404 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2008

Hat das Erstgericht über eine prozesshindernde Einrede zusammen mit der Hauptsache verhandelt und den Ausspruch, mit dem es sie verwirft, in das Urteil aufgenommen, so ist, wenn in der Hauptsache eine Berufung vorliegt, ein gleichzeitig eingebrachter Rekurs gegen die Verwerfung der Einrede als Teil der Berufung zu behandeln.

Entscheidungen
9