JudikaturJustizRS0036397

RS0036397 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Mai 2014

Eine Verletzung der dem Gerichte schuldigen Achtung ist nicht nur dann mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wenn sie in der Absicht vorgebracht wurde, das Gericht zu verunglimpfen, sondern auch dann, wenn sie einem Mangel an Überlegung entsprang.

Entscheidungen
39