JudikaturJustizRS0036316

RS0036316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. April 1997

Diese Bestimmung trifft Kläger, die Ausländer sind und im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, gleichgültig, ob der Beklagte österreichischer Staatsbürger ist oder nicht.

Entscheidungen
3