JudikaturJustizRS0036266

RS0036266 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Februar 1989

Ein Beklagter, der gemäß § 239 Abs 2 ZPO bei sonstigem Ausschluß (§ 59 Abs 1 ZPO) den Antrag auf Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten stellen muß und auch stellt, wird durch § 61 ZPO nur von der Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens in der Hauptsache befreit; nur insoweit kommt einem solchen Antrag daher die Wirkung einer echten "prozeßhindernden" Einrede zu. Die sonstigen in § 239 Abs 2 ZPO genannten Einreden und Prozeßhandlungen - soweit es sich nicht um solche handelt, die nicht präkludiert, sondern auch im Fall der Verspätung noch als Anregung zur amtswegigen Wahrnehmung zu behandeln sind - muß aber der Beklagte trotz rechtzeitiger Stellung des Antrages auf Prozeßkostensicherheitsleistung gleichzeitig mit diesem, also schon bei der ersten Tagsatzung, erheben bzw vornehmen (Hier: Unzuständigkeit).