JudikaturJustizRS0036260

RS0036260 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 1938

Die Kosten der Zureise des klagenden Kindes und der Kindesmutter zur Vornahme der Blutprobe sind, wenn die Parteien das Armenrecht genießen, vorläufig aus dem Staatsschatze zu leisten. Der armen Partei kann der vorschußweise Erlag dieser Kosten nach § 368 Abs 3 ZPO nicht aufgetreten werden (entgegengesetzt: RZ 1936,120).