Spruch Die Rechtsmittelausschlußbestimmung des § 72 Abs 2 ZPO ist auch im Außerstreitverfahren anzuwenden OGH 30. 4. 1971, 1 Ob 121/71 (LGZ Graz 1 R 48/71; BGZ Graz 16 Nc 21/70)…
Text Das Erstgericht bewilligte in der Tagsatzung vom 29. 10. 1970 der Antragstellerin nach Einsichtnahme in das vorgelegte Armenrechtszeugnis das Armenrecht. Mit dem Beschluß vom 5. 2. 1971 wies dasselbe Gericht den Antrag der Antragstellerin vom 8. 5. 1970, ihr für das gegenständliche Verfahren auf Be…
Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Vorauszuschicken ist, daß im Außerstreitgesetz besondere Vorschriften über das Armenrecht nicht enthalten sind. Mangels anderer Bestimmungen müssen daher die Vorschriften der §§ 63 ff ZPO über das Armenrecht, soweit sie auf das außerstreitige Verfahren passen, angewendet werden (…