JudikaturJustizRS0036216

RS0036216 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 2014

Sind die beiden Beklagten von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, ist der Klägerin gegenüber anzunehmen, dass jeder von ihnen diesem Vertreter die Hälfte der Kosten zu bezahlen hat. Wegen des Obsiegens des Zweitbeklagten ist daher die Klägerin zum Kostenersatz der Hälfte der den Beklagten erwachsenen Kosten gegenüber dem Zweitbeklagten verpflichtet.

Entscheidungen
9